Beschreibung
Produktinformationen „KW Gewindefahrwerk V2 Comfort passend für VW Golf VII Variant (AUV, BA5, BV5) 04/201301/2022“
Verwendungsliste:
VW GOLF VII Variant (AUV, BA5, BV5) ab 04/2013 bis 01/2022
Hinweis: Bei Fahrzeugen mit elektronischer Dämpferregelung muss diese stillgelegt werden. Fahrzeugspezifische KW Stilllegungssätze finden Sie in der Zubehörtabelle.
Nur für Fahrzeuge mit einem Klemmdurchmesser an der VA von 55mm
VA + HA höhenverstellbar (VA Gewindefederbeine, HA Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer)
Beschreibung:
Das KW Gewindefahrwerk V2 Comfort passend für VW Golf VII Variant bietet Ihnen perfekten Fahrkomfort und sportliche Fahreigenschaften im Alltag. Entwickelt für Vielfahrer und anspruchsvolle Fahrerinnen und Fahrer, vereint es eine dezent sportliche Optik mit maximalem Komfort. Durch die individuell einstellbare Zugstufendämpfung mit 16 Klicks lässt sich das Fahrverhalten exakt an Ihre persönlichen Bedürfnisse anpassenvon komfortabel bis sportlich-straff. Die Edelstahltechnologie „inox-line“ garantiert eine lange Lebensdauer und dauerhafte Korrosionsbeständigkeit. Das Fahrwerk ermöglicht eine stufenlose Tieferlegung zwischen 10 und 40 mm, präzise abgestimmt auf Fahrzeuggewicht und Achslasten (VA -980 kg / HA -1050 kg).
Durch die Feinabstimmung der Dämpfercharakteristik auf Fahrkomfort genießen Sie auch auf langen Autobahnetappen oder schlechten Straßen beste Rückmeldung und Komfort. Die robuste Gewindekonstruktion sorgt dafür, dass die Verstelleigenschaften auch nach Jahren zuverlässig arbeiten. So erzielen Sie nicht nur bessere Straßenlage, sondern auch ein optisch harmonisches Gesamtbild Ihres Fahrzeugsdauerhaft und wetterfest.
- Stufenlose Tieferlegung 1040 mm
- Edelstahltechnik inox-line100 % korrosionsbeständig
- 16-fach einstellbare Zugstufendämpfung für individuelles Fahrverhalten
- Hochwertige Verarbeitung für lange Lebensdauer
- Fahrkomfort und Sportlichkeit in perfekter Balance
Lieferumfang:
- Set VA Gewindefederbeine
- HA Federn mit Höhenverstellung
- HA Dämpfer
- Teilegutachten (§19.3)




